Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen
Unsere Angebote und Lieferungen erfolgen unter den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind für uns erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Bei Abänderungen einzelner Punkte dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
1. Angebote und Auftrag
Unsere Angebote sind stets freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich. Der Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt oder bereits ausgeführt ist. Mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung bzw. der Warenlieferung anerkennt der Käufer diese Bedingungen.
2. Preise
Unsere Preise gelten ab Werk. Sofern nicht besondere Versandanweisungen vorliegen, wählen wir selbst Art und Weg des Versands. Verpackung, Porto, Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Wir behalten uns vor, die im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Preise und Steuern zu berechnen.
3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsannahme jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung. Lieferzeitangaben sind nur annähernd. Ansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft, das der Käufer zu beweisen hat. Betriebsstörungen aller Art bei uns und unseren Lieferanten und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferzeit angemessen zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns ohne unser Verschulden die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr in jedem Fall auf den Käufer über.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung ist rein netto Kasse ohne Abzüge innerhalb der 10 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt des Zahlungsverzugs an, Zinsen in Höhe von den Geschäftsbanken üblichen Kontokorrentzinsen zu berechnen. Eine Aufrechnung ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um titulierte oder von uns anerkannte unstreitige Forderungen. Ein Skonto wird nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet.
5. Rechnungsversand
Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden.
6. Gewährleistung
Geringfügige Abweichungen in Farbe, Aussehen und Abmessungen der Ware berechtigen nicht zu Reklamationen. Mängelrügen und Beanstandungen sind sofort, spätestens jedoch 10 Tage nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wir übernehmen Garantie für Mängel, die auf Material- und Fabrikationsfehler zurückzuführen sind vom Lieferzeitpunkt an, bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Zeitdauer danach, jedoch nicht für sonstige Mängel. Beanstandungen können nicht anerkannt werden, wenn vom Käufer oder Dritten irgendwelche Eingriffe an der Ware ohne unsere schriftliche Genehmigung erfolgt sind. Bei berechtigten Mängelrügen und Garantiefällen steht es uns frei, entweder Ersatzlieferung zu den zum Zeitpunkt der Beanstandung gültigen Preisen oder Nachbesserungen vorzunehmen. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung und nur auf Rechnung und Gefahr des Käufers zurückgesandt werden. Die Mängelanzeige befreit den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Sonstige Mängelansprüche und Ersatzansprüche des Käufers vor allem für Nebenkosten und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die TÜV-Abnahme einzelner Liefergegenstände. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für den Einbau von Zubehörteilen, insbesondere auch für etwaige Folgeschäden. Der Kunde ist verpflichtet, 50 km nach der Montage der Räder diese zu überprüfen und mit dem vorgeschriebenen Drehmoment nachzuziehen. Dieser Vorgang ist in regelmäßigen Abständen von spätestens 2.000 km zu wiederholen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
7.2. Für den Fall der Verarbeitung und abschließender Veräußerung gilt folgende Ergänzung:
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.
b) Die Befugnis des Käufers im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung der Insolvenz beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
c) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
d) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
e) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
f) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
h) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
i) Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
j) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschrift zu übersenden.
7.3. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort wird unser Firmensitz in Kissing vereinbart. Als Gerichtsstand gilt der Platz, an dem sich die für uns zuständigen Gerichte befinden. Wir behalten uns vor, jedes andere nach den gesetzlichen Vorschriften zulässige Gericht anzurufen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Stand: 08/2019